Satzung - Gemeinde Fisch

Gemeinde Fisch
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Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte St. Jakobus Fisch


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte St. Jakobus Fisch“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Fördervereins ist 54439 Fisch, Im Asbüsch 14a  
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1.    Der Zweck des Vereins ist die Kindertagesstätte St. Jakobus Fisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Beziehungen zwischen Kindertagesstätte, Eltern, Bevölkerung, Kindertagesstättenträger zu pflegen und zu fördern. Der Verein kann außerdem Träger von Veranstaltungen und Kinderbetreuungsmaßnahmen sein. Diese Funktion kann der Förderverein auch außerhalb des Fördervereinsitzes wahrnehmen.
2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder Interessen seiner Mitglieder.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Förderverein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglied angehören.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt,
  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung unterliegt keiner Frist.
  • durch Ausschluss aus dem Verein
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund erfolgen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung beantragt werden.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Voraus. Eine anteilsmäßige Rückforderung nach etwaiger Kündigung ist ausgeschlossen.
  3. Darüber hinaus bestreitet der Förderverein seine Ausgaben durch Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.

§ 5 Organe des Fördervereins
1.    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 (Vorstand)
1.    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
a.    Dem/der Vorsitzenden
b.    Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c.    Dem Schatzmeister/in
d.    Dem 1. Beisitzer
e.    Dem 2. Beisitzer
2.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3.    Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte im Rahmen der Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
      Die Vorstandsmitglieder erhalten kein Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Funktion.
4.    Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben ein Stimmrecht.
7.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine        Vorstandsneuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für        den Rest der Amtsperiode wählen.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins.
Es besteht aus allen Mitgliedern des Fördervereins.
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a.    Entgegennahme des Jahresberichtes
b.    Entgegennahme des Kassenberichts
c.    Entlastung des Vorstandes
d.    die Wahl des Vorstandes
e.    Bestellung von zwei Kassenprüfern
f.     Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
h.    Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg.
4.    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
5.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
7.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Verfahrensregelung
1.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Tagesordnung zu erfolgen
2.    Abstimmungen und Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Sobald ein viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine        geheime Abstimmung beantragt, ist dem folge zu leisten.
3.    Die Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und        mit der Niederschrift aufzubewahren ist.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1.    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.    Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilsmäßig, auf Basis der Ortsansässigkeit der Kindergartenkinder gemäß letzter Anmeldeliste der Kindertagesstätte St. Jakobus, an die Ortsgemeinden Fisch, Mannebach und Kahren zwecks Verwendung für die jeweilige Ortsgemeinde für gemeinnützige Zwecke.

Fisch, den 7. September 2015

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